Norm: StPO §124 Abs1StPO §124 Abs2
Rechtssatz: Biologische Tatortspuren (iSd § 124 Abs 2 StPO) sind (nur) solche Spuren, die behördlich (etwa im Rahmen kriminalpolizeilicher Tatortarbeit) am Tatort aufgefunden und gesichert wurden, nicht aber solche, derer die Behörde außerhalb des Tatorts habhaft wird, mögen sie auch ursprünglich am Tatort entstanden sein. Entscheidungstexte 14 Os 96/19b ... mehr lesen...
Norm: StPO §124 Abs1StPO §124 Abs2
Rechtssatz: Unter dem in § 124 Abs 1 zweiter Fall StPO angesprochenen “Material, das einer bestimmten Person zugehört oder zugehören dürfte“, ist (nur) solches biologische Material zu verstehen, das – im Gegensatz zur biologischen Spur (§ 124 Abs 1 erster Fall StPO) – keinen Tatbezug aufweist, mithin Vergleichsmaterial, während am Tatort aufgefundenes und gesichertes Spurenmaterial unabhängig von einer (bereit... mehr lesen...