RS OGH 2019/9/3 14Os96/19b (14Os97/19z)

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Veröffentlicht am 03.09.2019
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Norm

StPO §124 Abs1
StPO §124 Abs2

Rechtssatz

Unter dem in § 124 Abs 1 zweiter Fall StPO angesprochenen “Material, das einer bestimmten Person zugehört oder zugehören dürfte“, ist (nur) solches biologische Material zu verstehen, das – im Gegensatz zur biologischen Spur (§ 124 Abs 1 erster Fall StPO) – keinen Tatbezug aufweist, mithin Vergleichsmaterial, während am Tatort aufgefundenes und gesichertes Spurenmaterial unabhängig von einer (bereits) bestehenden Verdachtslage gegen eine bestimmte Person immer als biologische Tatortspur im Sinn des § 124 Abs 2 zweiter Halbsatz StPO anzusehen und als solche einer autonomen Untersuchung durch die Kriminalpolizei zugänglich ist.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 96/19b
    Entscheidungstext OGH 03.09.2019 14 Os 96/19b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132777

Im RIS seit

24.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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