Norm: StPO §122StPO §124
Rechtssatz: Die Strafprozeßordnung enthält keine Vorschriften darüber, daß die Erstellung des Befundes durch den Sachverständigen, also die Darstellung seiner dem Gutachten zugrunde gelegten Untersuchungen, einen gerichtlichen Augenschein, mithin eine unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht mit Parteiöffentlichkeit, notwendig zur Voraussetzung hätte. Vielmehr kann der vom Gericht beauftragte Gutachter im Rahmen seine... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: StPO §122StPO §132StPO §134
Rechtssatz: Der gerichtsärztliche Sachverständige kann auch in Abwesenheit einer Gerichtsperson tätig werden, soferne für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften, also auch jener, die einen Untersuchungszwang verbieten, Gewähr besteht. Entscheidungstexte 10 Os 158/79 Entscheidungstext OGH 28.11.1979 10 Os 158/79 Veröff: SSt 50/72 = EvBl ... mehr lesen...