Norm
StPO §122Rechtssatz
Der gerichtsärztliche Sachverständige kann auch in Abwesenheit einer Gerichtsperson tätig werden, soferne für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften, also auch jener, die einen Untersuchungszwang verbieten, Gewähr besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0097252Dokumentnummer
JJR_19791128_OGH0002_0100OS00158_7900000_001