Norm: StPO §6 Abs2StPO §48StPO §111 Abs4
Rechtssatz: § 111 Abs 4 StPO normiert zwar nur eine Verpflichtung zur Ausfolgung oder Zustellung der Bestätigung über eine erfolgte Sicherstellung an davon betroffene Personen. Mit Blick auf das Informationsrecht jeder Person, die von der Ausübung von Zwangsmaßnahmen betroffen ist (§ 6 Abs 2 StPO), ist eine solche aber auch in Bezug auf die staatsanwaltschaftliche Anordnung der Sicherstellung an Betro... mehr lesen...