Norm: StPO §109 Z1 litaStPO §110 Abs3 Z1StPO §111 Abs2
Rechtssatz: Bestimmungen des 1. Abschnitts des 8. Hauptstücks der StPO sollen den Strafverfolgungsbehörden (auch) den Zugriff auf (immaterielle elektronische) Daten ermöglichen, wenn es auch für deren Existenz ihrer materiellen Verkörperung bedarf. Objekt der eigentlichen „Sicherstellung“ (als Gegenstand im Sinn des § 109 Z 1 lit a StPO) ist ein – auszufolgender oder herzustellender – „Date... mehr lesen...