Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Im Konventionsreisepass Nr. K1317597, der auf XXXX , den Beschwerdeführer, lautet, ist auf dem Datenblatt durch einen Kleber ein Teil der Eintragung zum Geschlecht des Inhabers, die gesamte Eintragung zur ausstellenden Behörde sowie etwa drei Viertel der maschinenlesbaren Eintragungen unlesbar gemacht worden. Weiters ist auf Seite 3 ein Kleber angebracht, d... mehr lesen...