TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/13 W170 2138878-2

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Veröffentlicht am 13.10.2020
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Entscheidungsdatum

13.10.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §93 Abs1 Z3
FPG §94 Abs4
VwGVG §13
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W170 2138878-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX ., StA. Syrien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2020, Zl. 1078871300/200714979, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG und §§ 93 Abs. 1 Z 3, 94 Abs. 4 FPG abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß §§ 13, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG zurückgewiesen

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Im Konventionsreisepass Nr. K1317597, der auf XXXX , den Beschwerdeführer, lautet, ist auf dem Datenblatt durch einen Kleber ein Teil der Eintragung zum Geschlecht des Inhabers, die gesamte Eintragung zur ausstellenden Behörde sowie etwa drei Viertel der maschinenlesbaren Eintragungen unlesbar gemacht worden.

Weiters ist auf Seite 3 ein Kleber angebracht, der die gestanzte Nummer des Dokuments auf der Seite 3 unlesbar macht, auf dieser Seite wurden mit einem schwarzen Schreibmittel kleine, schwarze, ausgemalte Markierungen angebracht, die allerdings die Eintragungen des Dokuments nicht überdecken.

Der Einband des Konventionsreisepass Nr. K1317597 wurde zurechtgeschnitten, offenbar, um diesen in eine Hülle einfügen zu können.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus dem im Akt einliegenden Untersuchungsbericht der LPD Steiermark vom 09.08.2019, PAD/18/02276375/002/KRIM. Dieser Bericht wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme vom 11.06.2019 vorgehalten und zeigte sich dieser hinsichtlich der Vornahme der Veränderungen geständig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Spruchpunkt I.

Gemäß §§ 93 Abs. 1, 94 Abs. 4 FPG ist ein Konventionsreisepass zu entziehen, wenn (1.) nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden, (2.) das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt, (3.) eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist und (4.) der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.

Im auf den Beschwerdeführer lautenden Konventionsreisepass finden sich Aufkleber, die auf dem Datenblatt ein Teil der Eintragung zum Geschlecht des Inhabers, die gesamte Eintragung zur ausstellenden Behörde sowie drei Viertel der maschinenlesbaren Eintragungen und auf der Seite 3 die gestanzte Nummer des Dokuments unlesbar machen.

Es sind daher durch diese Aufkleber Eintragungen des Bundesamtes, nämlich zum Geschlecht des Inhabers, zur ausstellenden Behörde und die maschinenlesbaren Eintragungen unkenntlich gemacht worden. Daher ist der Reisepass – Ermessen kommt der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht diesbezüglich nicht zu – zu entziehen und die Beschwerde, die nur ausführt, dass der Strafantrag der Staatsanwaltschaft Graz mit Beschluss des Landesgerichtes Graz vom 09.09.2020 zurückgewiesen wurde und daher das gegenständliche Dokumente nicht durch Verfälschung unbrauchbar geworden ist, abzuweisen, weil der Konventionsreisepass nicht nur bei einer Verfälschung sondern auch dann, wenn eine Eintragung des Bundesamtes – hier die Eintragung zum Geschlecht des Inhabers, die gesamte Eintragung zur ausstellenden Behörde sowie drei Viertel der maschinenlesbaren Eintragungen und auf der Seite 3 die gestanzte Nummer des Dokuments – unkenntlich geworden ist, einzuziehen ist.

Dieser Einziehungsgrund stellt aber keinen Passversagungsgrund dar, ob ein solcher vorliegt, wäre im Falle eines Antrags auf Ausstellung eines neuen Konventionsreisepasses zu prüfen.

3.2. Zum Spruchpunkt II.

Durch die Entscheidung in der Sache kommt der Frage, ob der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, die im Bescheid ausgeschlossen wurde, zuerkannt werde, keine rechtliche Relevanz mehr zu und ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.

3.3. Zur Entscheidung ohne Durchführung der mündlichen Verhandlung

Durch die Einvernahme im polizeilichen Verfahren zur Verfälschung des Konventionsreisepasses war dem Beschwerdeführer das wesentliche Beweismittel bekannt, er hat sich diesen Umständen in der Beschwerde nicht geäußert, d.h. diese auch nicht bestritten und ist auch die Rechtslage klar. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Auf Grund klarer Rechtslage ist die Revision nicht zulässig.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Entziehung Entziehungsbescheid Entziehungsgrund Konventionsreisepass unzulässiger Antrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W170.2138878.2.00

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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