Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 01.02.2020 in Wien polizeilich angehalten. Aufgrund eines in Italien verhängtes und bestehendes Einreise- bzw. Aufenthaltsverbotes im Schengener Gebiet wurde der BF festgenommen. 2. Am 02.02.2020 wurde der BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er zusammengefasst angab, dass er in Wien lediglich auf der Durchreise sei und in diesem Rahmen seinen Cousin besuchen... mehr lesen...