Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Vorverfahren: 1. Der Beschwerdeführer (BF) gab am 22.05.2018 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle an, als Bootsflüchtling von Libyen nach Italien geflüchtet und später untergetaucht zu sein, weil ihm dort kein Asyl zuerkannt worden sei. Nachdem der BF kein Legitimationsdokument vorweisen konnte, erfolgte eine Nachschau in der Wohnung seiner von ihm benannten Freundin, die ausführte, der BF befinde sich seit etwa fünf Monaten in Österr... mehr lesen...