Norm: FPG §46aK-GrvG §3a Abs1 litj
Rechtssatz: Auf die in § 46a Abs 1a FPG genannte amtswegige Feststellung, dass die Abschiebung des Betroffenen nicht möglich ist, und die daran anschließende Duldung des Aufenthalts des Fremden nimmt § 3a Abs 1 lit j K?GrvG erkennbar Bezug. Darüber hinaus kommt aber auch jede andere Mitteilung der Fremdenpolizei über die Nichtabschiebbarkeit des Fremden in Betracht, deutet doch das Wort „Mitteilung“ darauf hin... mehr lesen...