RS OGH 2014/6/25 7Ob72/14k

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Veröffentlicht am 25.06.2014
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Norm

FPG §46a
K-GrvG §3a Abs1 litj

Rechtssatz

Auf die in § 46a Abs 1a FPG genannte amtswegige Feststellung, dass die Abschiebung des Betroffenen nicht möglich ist, und die daran anschließende Duldung des Aufenthalts des Fremden nimmt § 3a Abs 1 lit j K?GrvG erkennbar Bezug. Darüber hinaus kommt aber auch jede andere Mitteilung der Fremdenpolizei über die Nichtabschiebbarkeit des Fremden in Betracht, deutet doch das Wort „Mitteilung“ darauf hin, dass darunter nicht nur die in § 46a Abs 1a FPG genannte Feststellung (und Duldung) gemeint ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 72/14k
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 7 Ob 72/14k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129549

Im RIS seit

17.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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