Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.09.2007 hat die Bundespolizeidirektion Innsbruck über den Beschwerdeführer mit Ende der Gerichtshaft die Festnahme und Anhaltung (Schubhaft) zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Als Begründung: wurde ausgeführt, dass das vom Beschwerdeführer beantragte Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen und gleichzeitig festgestellt wurde, dass gemäß § 8 Asyl... mehr lesen...