Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Rudolf Rieser über die Schubhaftbeschwerde des marokkanischen Staatsangehörigen Y. E., geb XY, zur Zeit Justizanstalt I., I., XY-Straße 63, gegen den Schubhaftbescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 13.09.2007, Zl Fr 1035337, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 67a und c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, AVG 1991 iVm den §§ 76, 81, 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz wird die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 79a AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 334/2003, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerium für Inneres) als Rechtsträger der obsiegenden belangten Behörde (Bundespolizeidirektion Innsbruck) den Ersatz für den Vorlageaufwand in der Höhe von Euro 51,50 sowie den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von Euro 220,30 insgesamt somit Euro 271,80 binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.09.2007 hat die Bundespolizeidirektion Innsbruck über den Beschwerdeführer mit Ende der Gerichtshaft die Festnahme und Anhaltung (Schubhaft) zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Als Begründung wurde ausgeführt, dass das vom Beschwerdeführer beantragte Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen und gleichzeitig festgestellt wurde, dass gemäß § 8 Asylgesetz die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung nach Marokko erwuchs mit 25.07.2007 in Rechtskraft und sei somit auch vollstreckbar. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mittellos und in Österreich nicht gemeldet sei. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach und sei am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert. Familiäre Verbindungen zu in Österreich aufhältigen Personen bestünden offensichtlich nicht. Y. E. begründete seine Schubhaftbeschwerde damit, dass er bei einer Abschiebung nach Marokko mit einem Todesurteil zu rechnen habe. Er habe Angst um sein Leben. Er ersuchte, dass man dies bedenken möge. Er wolle nicht sterben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den erstinstanzlichen fremdenpolizeilichen Verwaltungsakt Einsicht genommen, eine Gegenschrift von der belangten Behörde vorgelegt und zum Akt genommen und wurde am 09.01.2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab der Berufungswerber im Beisein eines Dolmetschers Folgendes an:
?Ich kann mich mit dem anwesenden Dolmetscher, Herrn D. E., gut auf arabisch verständigen. Ich bin seit ca einem Jahr in Untersuchungshaft in der Justizanstalt in I. Ich wurde vom Landesgericht I. wegen eines Suchtmittelverbrechens zu einer Haftstrafe von 6,5 Jahren verurteilt. Gegen diese Verurteilung wurde Rechtsmittel erhoben. Die Entscheidung dagegen ist noch ausständig. Ich bin daher noch nicht rechtskräftig bestraft. Aus meinem Fremdenakt geht hervor, dass ich am 12.04.2005 illegal mit einem Lkw nach Österreich eingereist bin. Diese Angaben dürften der Wahrheit entsprechen. Ganz genau an das Datum der illegalen Einreise kann ich mich heute nicht mehr erinnern. Ich bin versteckt in einem Lkw ohne Reisepass nach Österreich eingereist. Bezahlt habe ich für die illegale Einreise nichts. Der Lkw-Lenker wusste nicht, dass ich im Lkw aufhältig war. Ich habe dann am 25.04.2005 einen Asylantrag bei der Asyl-Erstannahmestelle West in T. eingebracht. Ich weiß den Verfahrensstand des Asylverfahrens nicht. Laut Gegenschrift der belangten Behörde wurde mein Asylverfahren durch den Unabhängigen Bundesasylsenat auch in zweiter Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen. Die Bescheidzustellung erfolgte laut Bundespolizeidirektion Innsbruck am 25.07.2007. Dazu möchte ich angeben, dass ich im Juli glaublich ein Schriftstück des Bundesasylsenates bekommen habe, ich wusste aber nicht, um was es sich handelte, es hat den Anschein gehabt, als sei es ein Fragebogen. Ich habe keine Verwandten in Österreich. Die von mir im Asylverfahren gemachten Angaben über meine persönlichen Daten wie Name, Geburtsdatum und Ort usw entsprechen der Wahrheit. Diese Angaben stimmen. Es stimmt, dass ich im Jahre 2006 bereits einmal rechtskräftig zu einer bedingten Haftstrafe von fünf Monaten wegen eines Suchtmittelvergehens verurteilt wurde. Ich habe noch nie in Österreich legal gearbeitet. Ich besitze auch jetzt noch keinen Reisepass oder ein sonstiges Reisedokument. Unabhängig davon, wie das anhängige Strafverfahren gegen mich ausgehen wird, möchte ich nach Ende der derzeitigen Haft, entweder nach Aufhebung der Untersuchungshaft oder nach Absitzen der Strafhaft, jedenfalls in Österreich bleiben. Sollte ein Aufenthalt in weiterer Folge in Österreich dann tatsächlich nicht mehr möglich sein, werde ich mir irgendein anderes Land in Europa oder in Amerika suchen und dort hinreisen. In mein Heimatland Marokko will ich jedenfalls nicht zurückkehren. Ich möchte nicht mehr nach Marokko zurückkehren, weil ich Angst hätte bei meiner Rückkehr. Dies habe ich auch in der Schubhaftbeschwerde ausgeführt. Ich habe Angst um mein Leben bei einer etwaigen Rückkehr nach Marokko. Ich besitze zur Zeit kein Geld. Sollte mir der weitere Aufenthalt in Österreich erlaubt werden, glaube ich schon, dass ich eine Arbeit finden würde. Ich glaube auch, dass es mir leicht fallen würde, in ein anderes Land auszureisen. Die Ausreise würde auch ohne Reisepass leicht in ein anderes Land möglich sein. Ich würde versuchen, ein Land mit einem Hafen zu erreichen und dort in ein anderes Land versteckt weiterzureisen. Meine ganzen nahen Verwandten leben in Marokko. Jedenfalls weiß ich, dass mein Vater bereits verstorben ist. Ich habe keinen Kontakt zu meinen engen Verwandten in Marokko. Laut Aktenunterlage scheint auf, dass ich verheiratet sein soll. Das stimmt so nicht. Ich habe nur eine Freundin in Österreich. Es ist eine österreichische Staatsbürgerin, mit der ich noch Briefkontakt habe. Ich habe grundsätzlich Angst vor einer Abschiebung nach Marokko. Ich möchte deshalb auch nicht in Schubhaft genommen werden. Ich möchte nach der Aufhebung der Strafhaft entweder, wenn es möglich ist, in Österreich verbleiben, oder selbständig ein anderes Land aussuchen und selber in dieses andere Land weiter reisen. Deshalb habe ich die Schubhaftbeschwerde gegen die Schubhaftverhängung eingebracht. Ganz egal, wie lange die Haft noch dauert, ich möchte nach der Haft als freier Mann das Gefängnis verlassen. Ich werde dann wahrscheinlich Österreich auf irgendeine Weise verlassen. Sollte die Haft überraschend aufgehoben werden, könnte ich vermutlich bei Freunden in Österreich, konkret wahrscheinlich in I., kurzfristig untergebracht werden. Ich würde aber jedenfalls Österreich vermutlich sofort verlassen.
Ich möchte jedenfalls meine Schubhaftbeschwerde vom 25.09.2007 aufrecht erhalten.?
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist es als erwiesen anzusehen, dass das gegen den Beschwerdeführer anhängige Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde und dieser bereits im Jahre 2006 rechtskräftig zu einer bedingten Haftstrafe von fünf Monaten wegen eines Suchtmittelvergehens verurteilt wurde. Wegen eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz wurde noch nicht rechtskräftig erstinstanzlich eine mehrjährige Haftstrafe verhängt. Das Rechtsmittelverfahren ist diesbezüglich noch anhängig. Der Berufungswerber verfügt über kein Reisedokument und keinerlei finanzielle Mittel, um den Aufenthalt in Österreich bei einer etwaigen Haftentlassung zu bestreiten. Grundsätzlich möchte der Berufungswerber weiterhin in Österreich aufhältig bleiben und ansonsten illegal in ein anderes europäisches Land oder nach Amerika weiterreisen. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat Marokko schließt der Beschwerdeführer kategorisch aus. Der Berufungswerber ist aus eigenem Antrieb nicht in der Lage, sich eine legale Aus- oder Weiterreise zu organisieren und auf legalem Weg zu finanzieren. Der Berufungswerber verfügt weiters über keine Verwandten in Österreich und ist in Österreich nicht integriert. Die Schubhaftverhängung wird bekämpft, damit eine Abschiebung in seinen Heimatstaat Marokko verhindert wird. In den Heimatstaat Marokko will der Beschwerdeführer keinesfalls zurückkehren, da er Angst um sein Leben bei einer Rückkehr dorthin hat. Für den Fall, dass der Aufenthalt in Österreich legal nicht ermöglicht wäre, hat der Beschwerdeführer auch die Bereitschaft angekündigt, jedenfalls Österreich sofort zu verlassen. Dies ist nur auf illegale Weise möglich, da der Beschwerdeführer über kein Reisedokument und nicht über die erforderlichen Einreisebewilligungen in ein anderes europäisches oder amerikanisches Land verfügt.
Rechtliche Grundlagen:
Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 99/2006 lauten wie folgt:
Begriffsbestimmungen
§ 2
(4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
Abschiebung
§ 46.
(1) Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung (§§ 53, 54 und § 10 AsylG 2005) durchsetzbar ist, können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn
1.
die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint oder
2.
sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise (§ 67, § 10 AsylG 2005) nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder
3.
auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen oder
4.
sie dem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat die Behörde bei der für ihn zuständigen Vertretungsbehörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs 1 gilt.
(3) Die Abschiebung eines Fremden ist auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 50) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. Für den Widerruf gilt § 69.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat die Behörde bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch den unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt worden ist.
Aufgaben der Fremdenpolizeibehörden auf dem Gebiet der Fremdenpolizei
§ 52
(1) Die Fremdenpolizeibehörden haben
1.
die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet durch Fremde zu überwachen;
2.
die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt von Fremden zu verhindern oder zu beenden und
3.
die Einreise oder den Aufenthalt von Fremden zu verhindern oder zu beenden, wenn dies aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus Gründen der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege oder der Volksgesundheit notwendig ist.
Schubhaft
§ 76
(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
(2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn gegen ihn eine durchsetzbare, wenn auch nicht rechtskräftige, Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;
gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;
gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) Hat der Fremde einen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt die Zustellung des Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
(5) Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 vor, gilt die Schubhaft als nach Abs 2 verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs 2 ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
(7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden.
Gelinderes Mittel
§ 77
(1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 99 Abs 1 Z 1 von Amts wegen erfolgt.
(3) Als gelinderes Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegebenen Polizeikommando zu melden.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zur Behörde, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung, der Zurückschiebung oder Durchbeförderung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Vollzug der Schubhaft
§ 78.
(1) Die Schubhaft ist im Haftraum der Fremdenpolizeibehörde zu vollziehen, die sie verhängt hat. Kann die Fremdenpolizeibehörde die Schubhaft nicht vollziehen, ist die nächstgelegene Fremdenpolizeibehörde, die über Haftraum verfügt, um den Vollzug zu ersuchen. Kann auch diese die Schubhaft nicht vollziehen, ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, um den Vollzug zu ersuchen; er hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.
(2) An Fremden, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, kann die Schubhaft im Haftraum der nächstgelegenen Fremdenpolizeibehörde vollzogen werden, die zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist. Steht bei keiner Fremdenpolizeibehörde ein Haftraum zur Verfügung, kann die Schubhaft an solchen Fremden im nächstgelegenen gerichtlichen Gefangenenhaus, das zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist, vollzogen werden; der um den Vollzug ersuchte Leiter hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.
(3) Im unmittelbaren Anschluss an eine gerichtliche Freiheitsstrafe darf die Schubhaft auch sonst in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder, mit Zustimmung des Betroffenen, in einer Strafvollzugsanstalt vollzogen werden.
(4) Soweit dies für Zwecke der Abschiebung, Zurückschiebung oder Durchbeförderung erforderlich ist, kann die Schubhaft in Hafträumen, die sich am Weg zur Bundesgrenze befinden, vollzogen werden.
(5) Für jede Fremdenpolizeibehörde sind eigene Hafträume zu unterhalten. Diese Hafträume können für eine Fremdenpolizeibehörde oder, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis geboten ist, für mehrere Fremdenpolizeibehörden gemeinsam errichtet werden. Die Gebietskörperschaften, die den Aufwand der Fremdenpolizeibehörden zu tragen haben, haben dafür zu sorgen, dass in jedem Land soviel Hafträume zur Verfügung stehen, als dem durchschnittlichen Ausmaß der dort verhängten Schubhaften entspricht. Die betroffenen Gebietskörperschaften haben Verwaltungsvereinbarungen zu treffen, die ihre Aufgaben bei der Errichtung, der Erhaltung und beim Betrieb der Hafträume sowie die Kostentragung regeln. Dabei ist das Ausmaß der Inanspruchnahme der Hafträume durch die Behörden zu berücksichtigen.
(6) Kann ein kranker oder verletzter Fremder während der Schubhaft in den Hafträumen nicht sachgemäß behandelt werden, gilt der Zeitraum einer ambulanten medizinischen Versorgung als Schubhaft. Kann die Fremdenpolizeibehörde die Schubhaft in einem solchen Fall auf Grund des Gesundheitszustandes des Fremden, der von ihm selbst herbeigeführt worden ist, nicht oder nicht mehr vollziehen, so kann, wenn das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung des Fremden durchsetzbar und die Abschiebung möglich ist, die Fremdenpolizeibehörde den Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses Wien um den Vollzug der Schubhaft in der medizinischen Einrichtung dieses gerichtlichen Gefangenenhauses ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit eine sachgemäße medizinische Behandlung und Betreuung des Betroffenen im Hinblick auf die Auslastung und Ausstattung der Einrichtungen, die die erforderliche Behandlung gewährleisten, möglich ist.
(7) Wenn es der Gesundheitszustand des Fremden erfordert, so ist dieser in weiterer Vollziehung der Schubhaft in eine geeignete Krankenanstalt zu bringen und dort erforderlichenfalls auch zu bewachen, wenn die Behandlung nicht im Haftraum der Fremdenpolizeibehörde durchgeführt werden kann. § 71 Abs 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl Nr 144/1969, gilt sinngemäß.
(8) Wird die Schubhaft in einem gerichtlichen Gefangenenhaus, im Haftraum einer anderen Fremdenpolizeibehörde oder in einer Krankenanstalt vollzogen, so hat die Fremdenpolizeibehörde die dadurch entstehenden Kosten in vollem Umfang zu ersetzen.
Dauer der Schubhaft
§ 80
(1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.
(2) Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als zehn Monate in Schubhaft angehalten werden. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in zwei Jahren, aber nicht länger als zehn Monate in zwei Jahren aufrechterhalten werden.
(5) In Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 verhängt wurde, kann diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Berufung gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zu Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der unabhängige Bundesasylsenat eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt.
(6) Soll der Fremde länger als sechs Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das sechste Monat überschritten wurde, und danach alle acht Wochen vom örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen zu überprüfen. Die Behörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass den unabhängigen Verwaltungssenaten eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
(7) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat
§ 82
(1) Der Fremde hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist; wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.
(2) Die Beschwerde kann auch bei der Behörde eingebracht werden, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Erfolgt die angefochtene Anhaltung in Vollziehung eines Schubhaftbescheides, kann die Beschwerde auch bei der Behörde eingebracht werden, die den Bescheid erlassen hat.
(3) Wird die Beschwerde bei der Behörde gemäß Abs 2 eingebracht, hat diese dafür zu sorgen, dass sie, sofern die Anhaltung des Beschwerdeführers nicht schon vorher geendet hat, dem unabhängigen Verwaltungssenat spätestens zwei Werktage nach dem Einlangen vorliegt. Die Behörde, die den Beschwerdeführer anhält, hat dem unabhängigen Verwaltungssenat das Ende der Anhaltung während des Beschwerdeverfahrens unverzüglich mitzuteilen.
(4) Hat die Anhaltung des Fremden hingegen schon vor Ablauf der Frist des Abs 3 geendet, ist die Behörde gemäß Abs 2 verpflichtet, die Beschwerde dem unabhängigen Verwaltungssenat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat
§ 83
(1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.
(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist des Abs 2 Z 2 bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.?
Rechtliche Erwägungen:
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, insbesondere aufgrund des negativ abgeschlossenen Asylverfahrens, den nicht vorhandenen finanziellen Mitteln, des fehlenden Reisedokumentes, der begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen, die zumindest teilweise rechtskräftig mit Haftstrafen abgeschlossen wurden und der dargetanen Verweigerung einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Marokko, kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, dass sie es für notwendig erachtet hat, dass zur Sicherung eines etwaiges Aufenthaltsverbotsverfahrens, für dessen Erlassung der Ausgang des noch anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens wesentlich sein wird, und zur Sicherung der Abschiebung der Beschwerdeführer in Schubhaft zu nehmen ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund mangelnder finanzieller Mittel und aufgrund des fehlenden Reisedokumentes nicht in der Lage, nach einer etwaigen Haftaufhebung oder nach Ablauf der Gerichtshaft Österreich auf legalem Weg zu verlassen. Eine Aus- und Weiterreise wäre nur auf illegalem Weg möglich. Es kann auch nicht begründet und in nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Gerichtshaftentlassung unverzüglich und freiwillig aus eigenem Antrieb Österreich verlassen wird. Mit gelinderen Mitteln kann im gegenständlichen Fall auch nicht das Auslangen gefunden werden. Eine Gesetzwidrigkeit bei der Schubhaftverhängung durch die belangte Behörde konnte nicht festgestellt werden. Die Schubhaftverhängung war jedenfalls verhältnismäßig, gerechtfertigt und notwendig und entsprach den gesetzlichen Vorgaben des Fremdenpolizeigesetzes.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 79a Abs 1 und 3 AVG wonach die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Höhe der Beträge richtet sich nach der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003.
Zu den vom Beschwerdeführer im Verfahren dargetanen Bedenken wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde vor der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung jedenfalls zur gegebenen Zeit zu prüfen haben wird, ob die Abschiebung rechtlich zulässig und aus tatsächlichen Gründen auch möglich sein wird.