Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang Am 18.4.2019 wurde die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet) einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Hierbei wurde festgestellt, dass ein aufrechtes Aufenthaltsverbot besteht. In weiterer Folge wurde die bP angehalten und aufgrund einer Anordnung des Journaldienstes der belangten Behörde ("bB") am 19.4.2019 den Organen der Justizwache übergeben. Mit Schreiben vom 28.4.2019 brachte die bP hiergegen eine Beschwerde weg... mehr lesen...