I. Mit dem angefochtenen Bescheid der BPD Wien vom 2.12.2008, III-1.205.519/FrB/08 wurde der Berufungswerber gemäß § 54 Abs 2 FPG ausgewiesen. Begründend wird angeführt, dass ihm ein Aufenthaltstitel mit dem Zweck ?Studierender?, gültig vom 27.2.2006- 26.2.2007, vom 27.2.2007 bis 27.2.2008 erteilt worden sei. Bei seinem weiters gestellten Verlängerungsantrag sei festgestellt worden, dass er keinen weitern Studienerfolg habe erbringen können. Es sei kein positiver Studienerfolg gegeben. Er ... mehr lesen...