Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde K***** R***** des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 2, Abs 4 erster Fall und Abs 5 erster Fall FPG sowie der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB schuldig erkannt. Danach hat er, soweit im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung, am 17. Mai 2009 bei der Grenzübertrittsstelle Nickelsdorf als Mitglied einer kriminellen Verein... mehr lesen...