Mit Straferkenntnis der Bezirkshautmannschaft Eisenstadt-Umgebung wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe ?insoferne vorsätzlich ein Denkmal ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verändert, als [er] zwischen dem 3 3 2003 (Bewilligung des Bundesdenkmalamtes) und dem 7 10 2004 (Datum der Überprüfungshandlung bei welcher [er] als schuldtragende Person ausgeforscht [wurde]) Umbauarbeiten am Gebäude in ***, [durchführte], welche nicht durch die Bewilligung zum Umbau laut Bescheid ... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt geht einwandfrei hervor, dass das Objekt S, als Teil des "Ensembles S" mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 13.3.1986 unter Denkmalschutz gestellt wurde. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 8.8.1996, wurde dem Antrag des Bw auf Veränderung des Objektes S, (Umbau und Adaptierung) unter bestimmten Auflagen stattgegeben. Bei einem Lokalaugenschein des Stadtbauamtes des Magistrates Steyr vom 8.7.1997 wurde festgestellt, dass bereits um... mehr lesen...