Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Mag. Angela H*****, vertreten durch Dr. Wolfgang A. Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, betreffend die Liegenschaft EZ 755 KG ***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gege... mehr lesen...
Norm: GBG §119GBG §122LiegTeilG §19
Rechtssatz: Die Vorschriften darüber, wem die Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes zuzustellen sind, besagen für sich allein über die Rekurslegitimation noch nichts; einerseits ist die Berechtigung zum Rekurs gegen eine grundbücherliche Eintragung nicht auf diejenigen Personen eingeschränkt, die von einem Grundbuchsbeschluss zu verständigen sind, andererseits begründen diese Vorschriften für sich allein noch ke... mehr lesen...