Norm
GBG §119Rechtssatz
Die Vorschriften darüber, wem die Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes zuzustellen sind, besagen für sich allein über die Rekurslegitimation noch nichts; einerseits ist die Berechtigung zum Rekurs gegen eine grundbücherliche Eintragung nicht auf diejenigen Personen eingeschränkt, die von einem Grundbuchsbeschluss zu verständigen sind, andererseits begründen diese Vorschriften für sich allein noch keine Rekurslegitimation.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0060731Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.01.2015