RS OGH 1981/3/3 5Ob4/81, 5Ob3/81, 5Ob205/08w, 5Ob39/13s, 5Ob87/14a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1981
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Norm

GBG §119
GBG §122
LiegTeilG §19

Rechtssatz

Die Vorschriften darüber, wem die Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes zuzustellen sind, besagen für sich allein über die Rekurslegitimation noch nichts; einerseits ist die Berechtigung zum Rekurs gegen eine grundbücherliche Eintragung nicht auf diejenigen Personen eingeschränkt, die von einem Grundbuchsbeschluss zu verständigen sind, andererseits begründen diese Vorschriften für sich allein noch keine Rekurslegitimation.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 4/81
    Entscheidungstext OGH 03.03.1981 5 Ob 4/81
  • 5 Ob 3/81
    Entscheidungstext OGH 03.03.1981 5 Ob 3/81
  • 5 Ob 205/08w
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 205/08w
    Vgl; Beisatz: Nach dem Wortlaut des § 119 GBG gehört die Mehrheitsgesellschafterin einer (vormaligen) Baurechtseigentümerin nicht zu jenen Personen, die neben dem Antragsteller von der Erledigung eines Grundbuchsgesuchs von Amts wegen zu verständigen sind. (T1)
    Beisatz: Soweit sich aus allgemeinen Grundsätzen, etwa aus § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG, die Notwendigkeit weiterer Zustellungen an andere (materielle) Parteien ergeben könnte, ist Voraussetzung, dass eine bücherliche Rechtsstellung durch die vorgenommene Eintragung beeinflusst werden könnte. (T2)
  • 5 Ob 39/13s
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 39/13s
    Vgl; Beisatz: Dem Einschreiter als aktenkundiger, aber übergangener Partei steht die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Zustellung der Entscheidung zu stellen und dann innerhalb der Rekursfrist Rekurs zu erheben oder er kann ? wie hier ? auch ohne vorherige Zustellung sofort ein Rechtsmittel erheben. (T3)
  • 5 Ob 87/14a
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 87/14a
    Vgl auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0060731

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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