Norm: LiegTeilG §15LiegTeilG §17 Abs1
Rechtssatz: 1) Bei Einbeziehung von Flächen einer aufgelassenen verbücherten Weganlage in andere Grundstücke ist nicht der Wert der ganzen aufgelassenen Weganlage, sondern der Wert jedes einzelnen, einem anderen Grundbuchskörper zuzuschreibenden Teiles der aufgelassenen Weganlage besonders zu errechnen 2) Dieser Grundsatz muß sinngemäß auch bei einer nicht verbücherten aufgelassenen Weganlage angewendet w... mehr lesen...