Norm
LiegTeilG §15Rechtssatz
1) Bei Einbeziehung von Flächen einer aufgelassenen verbücherten Weganlage in andere Grundstücke ist nicht der Wert der ganzen aufgelassenen Weganlage, sondern der Wert jedes einzelnen, einem anderen Grundbuchskörper zuzuschreibenden Teiles der aufgelassenen Weganlage besonders zu errechnen
2) Dieser Grundsatz muß sinngemäß auch bei einer nicht verbücherten aufgelassenen Weganlage angewendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0066249Dokumentnummer
JJR_19750225_OGH0002_0050OB00016_7500000_001