Norm: LiegTeilG §17LiegTeilG §18
Rechtssatz: Eine gemäß § 17 Abs 2 LiegTeilG vorgenommene Wertermittlung dient nur der Prüfung der Voraussetzungen für die Einleitung des vereinfachten Verfahrens und braucht einer förmlichen Schätzung gegenüber nicht standhalten. Entscheidungstexte 5 Ob 310/68 Entscheidungstext OGH 18.12.1968 5 Ob 310/68 5... mehr lesen...
Norm: LiegTeilG §17
Rechtssatz: Im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels hat das Rekursgericht von Amts wegen jene Voraussetzungen zu prüfen, deren Ermittlung dem Gericht erster Instanz obliegt (hier: amtswegige Wertermittlung nach § 15 Z 1 und 2 LiegTeilG). Entscheidungstexte 5 Ob 109/66 Entscheidungstext OGH 02.06.1966 5 Ob 109/66 Veröff: SZ 39/101 = RZ 1967,17 ... mehr lesen...
Norm: LiegTeilG §17
Rechtssatz: Bei der Wertermittlung nach § 17 Abs 2 LiegTeilG ist von den ortsüblichen Durchschnittspreisen auszugehen, wie sie vor der Planung der Wasserbauanlage und Straßenbauanlage bezahlt wurden. Führt dies zu unbilligen Ergebnissen, ist nicht der seinerzeitige Wert, sondern jener Wert zu Grunde zu legen, der dem derzeitigen Wert des Trenngrundstückes im Zustand vor der Errichtung der Wasserbauanlage entspricht. ... mehr lesen...
Norm: LiegTeilG §17
Rechtssatz: Über die Ermittlung des Wertes von Trennstücken nach § 17 LiegTeilG. Entscheidungstexte 2 Ob 521/51 Entscheidungstext OGH 21.12.1951 2 Ob 521/51 5 Ob 244/72 Entscheidungstext OGH 24.01.1973 5 Ob 244/72 Beisatz: Keine Bindung an die Angaben der Parteien, freie Beweiswürdigung. (T1) Veröff: Ev... mehr lesen...