Norm
LiegTeilG §17Rechtssatz
Bei der Wertermittlung nach § 17 Abs 2 LiegTeilG ist von den ortsüblichen Durchschnittspreisen auszugehen, wie sie vor der Planung der Wasserbauanlage und Straßenbauanlage bezahlt wurden. Führt dies zu unbilligen Ergebnissen, ist nicht der seinerzeitige Wert, sondern jener Wert zu Grunde zu legen, der dem derzeitigen Wert des Trenngrundstückes im Zustand vor der Errichtung der Wasserbauanlage entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0066305Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009