Rechtssatz: a) Die Anzeigepflicht gemäß § 5 Abs 1 besteht gegenüber jeder Gemeinde, in der die Prostitution ausgeübt werden soll. b) Die Verpflichtung, eine Änderung des Ortes der Ausübung der Prostitution im Bereich derselben Gemeinde anzuzeigen, ist hingegen im § 5 Abs 2 enthalten. c) Wird die erstmalige Ausübung der Prostitution oder deren Verlegung in eine andere Gemeinde nicht oder nicht vollständig angezeigt, wird § 5 Abs 1 übertreten. Hingegen kann gemäß § 5 Abs 2 zweiter Fall nur b... mehr lesen...