a) Die Anzeigepflicht gemäß § 5 Abs 1 besteht gegenüber jeder Gemeinde, in der die Prostitution ausgeübt werden soll.
b) Die Verpflichtung, eine Änderung des Ortes der Ausübung der Prostitution im Bereich derselben Gemeinde anzuzeigen, ist hingegen im § 5 Abs 2 enthalten.
c) Wird die erstmalige Ausübung der Prostitution oder deren Verlegung
in eine andere Gemeinde nicht oder nicht vollständig angezeigt, wird § 5 Abs 1 übertreten. Hingegen kann gemäß § 5 Abs 2 zweiter Fall nur bestraft werden, wer die Änderung des Ortes der Ausübung der Prostitution im Bereich derselben Gemeinde nicht oder nicht vollständig anzeigt.
d) Übertretungen des § 5 sind gemäß § 13 Abs 1 Z 4 im Verein mit § 13 Abs 2 Z 3 zu bestrafen.