RS UVS Burgenland 1992/05/13 28/04/92004

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Veröffentlicht am 13.05.1992
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Rechtssatz

a) Die Anzeigepflicht gemäß § 5 Abs 1 besteht gegenüber jeder Gemeinde, in der die Prostitution ausgeübt werden soll.

b) Die Verpflichtung, eine Änderung des Ortes der Ausübung der Prostitution im Bereich derselben Gemeinde anzuzeigen, ist hingegen im § 5 Abs 2 enthalten.

c) Wird die erstmalige Ausübung der Prostitution oder deren Verlegung

in eine andere Gemeinde nicht oder nicht vollständig angezeigt, wird § 5 Abs 1 übertreten. Hingegen kann gemäß § 5 Abs 2 zweiter Fall nur bestraft werden, wer die Änderung des Ortes der Ausübung der Prostitution im Bereich derselben Gemeinde nicht oder nicht vollständig anzeigt.

d) Übertretungen des § 5 sind gemäß § 13 Abs 1 Z 4 im Verein mit § 13 Abs 2 Z 3 zu bestrafen.

Schlagworte
Prostitution, Ort der Ausübung, Änderung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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