Begründung: Die Rechtsmittelwerberin begründet die Zulässigkeit ihres außerordentlichen Revisionsrekurses damit, dass das Rekursgericht von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 2 Ob 270/04a abgewichen sei. Rechtliche Beurteilung Eine iSd § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage wird damit nicht aufgezeigt, hängt doch die Entscheidung nicht von der Lösung der bezeichneten Rechtsfrage ab. Wird der Jugendwohlfahrtsträger im Rahmen seiner Interimskompetenz... mehr lesen...