Begründung: 1) Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B-GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Unternehmer ihre Pflicht zur Preisauszeichnung nicht erfüllt hat, indem am 13.07.1998 um 12:15 Uhr in den von dieser Gesellschaft betriebenen Gewerbebetriebe in Wien, S-gasse, bei Betrieb des Gewerbes 1) Wechselstube - die Preise für die angebotenen Leistungen insoferne nicht vorschriftswidrig im Sinne des § ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die auf § 3 Abs 1 PrAG gestützte Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe bei Tankstellen, BGBl Nr 813/1992, enthält eine erschöpfende Aufzählung der Unternehmer, die die Preise ihrer typischen Leistungen, die sie in der angeführten Eigenschaft an Verbraucher erbringen, auszuzeichnen haben. mehr lesen...
Rechtssatz: Das Wort "Betrachter" in § 4 Abs 1 PrAG schließt ein, dass von derjenigen Stelle, von der aus das Sachgut betrachtet werden kann (wie etwa vor der Auslage oder im Geschäft in einem Regal), der für dieses Sachgut verlangte Preis leicht festgestellt und zugeordnet werden kann, ohne dass eine Ortsveränderung notwendig ist, um den Preis zu erfahren. mehr lesen...