Das Wort "Betrachter" in § 4 Abs 1 PrAG schließt ein, dass von derjenigen Stelle, von der aus das Sachgut betrachtet werden kann (wie etwa vor der Auslage oder im Geschäft in einem Regal), der für dieses Sachgut verlangte Preis leicht festgestellt und zugeordnet werden kann, ohne dass eine Ortsveränderung notwendig ist, um den Preis zu erfahren.