Norm: ABGB §1154ABGB §1155AngG §8 Abs1 IIBAngG §9AngG §27 Z5 E5
Rechtssatz: Wird die Entlassung während der verschuldeten Untersuchungshaft ausgesprochen, so gebührt ein Entgelt dennoch nur bis zu Beginn der Untersuchungshaft, weil diese Dienstverhinderung keinen Fall der §§ 8, 9 AngG bildet. Entscheidungstexte 4 Ob 63/73 Entscheidungstext OGH 11.12.1973 4 Ob 63/73 Veröff: DR... mehr lesen...