Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist als diplomierte Röntgenassistentin bei der Beklagten angestellt. Sie trat ihren Dienst am 1.Jänner 1974 in dem von der Beklagten betriebenen Unfallkrankenhaus in Salzburg an. Auf ihr Arbeitsverhältnis findet die Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) Anwendung. Ab. 1.April 1981 war sie in die Gehaltsgruppe II, Dienstklasse B, Bezugsstufe 9, des für sie geltenden Gehaltsschemas eingestuft. Nac... mehr lesen...
Norm: AngG §8 Abs4 I
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 8 Abs 4 AngG ist zwar durch das Mutterschutzgesetz im wesentlichen gegenstandslos geworden, sie hat jedoch ihre Wirksamkeit nicht für solche Arbeitnehmerinnen verloren, die nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen und zufolge der Unentgeltlichkeit ihres Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Wochengeld haben. Entscheidungstexte ... mehr lesen...