Begründung: Rechtliche Beurteilung Es entspricht einhelliger Rechtsprechung, daß einem besonderen gesetzlichen Kündigungs- und Entlassungsschutz (Bestandschutz) widersprechende Entlassungen rechtsunwirksam sind, dem geschützten Arbeitnehmer aber unbenommen ist, auf die Geltendmachung dieses Schutzes im konkreten Fall zu verzichten und sich statt dessen auf die Ersatzansprüche nach § 29 AngG (§ 1162 b ABGB) zu beschränken, zumal ein Arbeitnehmer nicht gez... mehr lesen...