Norm: ABGB §1090 IIbAngG §24
Rechtssatz: Die geschiedene Gattin des Dienstnehmers, der die Dienstwohnung in einem Vergleich anläßlich der Scheidung überlassen wurde, kann zur Räumung nicht verhalten werden, solange der Dienstgeber nicht an den Dienstnehmer die in dem Überlassungsvertrag vorgesehene Aufforderung zur Räumung der Wohnung gerichtet hat. Entscheidungstexte 4 Ob 112/52 Entsc... mehr lesen...