Norm
ABGB §1090 IIbRechtssatz
Die geschiedene Gattin des Dienstnehmers, der die Dienstwohnung in einem Vergleich anläßlich der Scheidung überlassen wurde, kann zur Räumung nicht verhalten werden, solange der Dienstgeber nicht an den Dienstnehmer die in dem Überlassungsvertrag vorgesehene Aufforderung zur Räumung der Wohnung gerichtet hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Wohnung, Tod, Ehegattin, Ehegatte, Arbeitnehmer, Frist, Angestellte, WitweEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0028510Dokumentnummer
JJR_19520916_OGH0002_0040OB00112_5200000_001