Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 3. 7. 1995 bis 18. 8. 2005 bei einer GmbH als Angestellte beschäftigt. Über das Vermögen der Dienstgeberin der Klägerin wurde am 2. 6. 2005 Konkurs eröffnet. Das Dienstverhältnis endete durch berechtigten Austritt der Klägerin gemäß § 25 KO. Auf das Dienstverhältnis fand der Kollektivvertrag für Angestellte bei Ärzten Anwendung. Die Klägerin war vom 3. 7. 1995 bis 18. 8. 2005 bei einer GmbH als Angestellte beschäftigt. Über das Vermögen der... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs1AngG §23 Abs1aMuttSchG §15eVKG §76
Rechtssatz: Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung in vor 1.1.2003 begründeten Arbeitsverhältnissen, die gemäß § 15e Abs 1 MuttSchG (§ 7b Abs 1 VKG) neben dem karenzierten Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber ausgeübt wurde, sind für die Berechnung der Abfertigungsanwartschaftsdauer nicht heranzuziehen. Entscheidungstexte 8 ObS 11... mehr lesen...