Norm
AngG §23 Abs1Rechtssatz
Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung in vor 1.1.2003 begründeten Arbeitsverhältnissen, die gemäß § 15e Abs 1 MuttSchG (§ 7b Abs 1 VKG) neben dem karenzierten Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber ausgeübt wurde, sind für die Berechnung der Abfertigungsanwartschaftsdauer nicht heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122107Dokumentnummer
JJR_20070521_OGH0002_008OBS00011_07M0000_001