Entscheidungsgründe: Die Klägerin war ab 1. 9. 2003 als Arbeiterin bei der M ***** GmbH & Co KG in F***** beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für die Schuhindustrie anwendbar, der eine ordnungsgemäße Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung zum Ende der zweiwöchigen Kündigungsfrist an einem Freitag vorsieht. Die Klägerin war vom 7. 1. 2004 bis 10. 6. 2004 im Mutterschutz, daran anschließend war ein Karenzurlaub bis 14. 4. 2006 vereinbart. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin wurde unter Anrechnung ihrer Vordienstzeit ab 1. August 1988 in ein Dienstverhältnis als Filialleiterin bei der beklagten Partei übernommen. Vom 25. August 1989 bis 29. Juni 1990 befand sie sich in Karenzurlaub. Mit Schreiben vom 11. Juni 1990 kündigte die beklagte Partei unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Monaten mit 31. Juli 1990 zum 30. September 1990 das Dienstverhältnis auf und teilte der Klägerin mit, daß sie in der Zei... mehr lesen...
Norm: ABGB §1158 IIB. AngG §19 Abs1 I3bAngG §20 Abs5 XII
Rechtssatz: Ein Dienstverhältnis für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes liegt nur dann vor, wenn sich die Dauer dieses Bedarfes auch nicht annähernd voraussehen läßt (Aufnahme bis zur Rückkehr einer auf Schwangerschaftsurlaub befindlichen Angestellten ist kein derartiges Dienstverhältnis, sondern ein solches auf bestimmte Zeit). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AngG §19 Abs1 I3bAngG §20 Abs5 XII
Rechtssatz: Wird das Dienstverhältnis zur "Genehmigung der Verwalterrechnung und der ordnungsgemäßen Übergabe" geschlossen, so liegt ein befristetes und kein Dienstverhältnis für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes vor. Entscheidungstexte 4 Ob 140/55 Entscheidungstext OGH 06.09.1955 4 Ob 140/55 Sc... mehr lesen...