Norm: AngG §14AngG §23 Abs1 ICWirtschaftssäuberungsG §4WirtschaftssäuberungsG §6 Abs1
Rechtssatz: Gewinnanteil (Tantieme) ist Entgelt. Soweit die Tantieme einen Teil des Entgeltes darstellt, unterliegt sie den Vorschriften der §§ 6 Abs 1 und 4 WirtschaftssäuberungsG. Ist aber die Tantieme für bereits in der Vergangenheit liegende frühere Verdienste um die Firma als Vergütung zugesagt worden, und zwar an Stelle einer einmaligen Kapitalszahlung, ... mehr lesen...