RS OGH 1949/2/5 4Ob2/49

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.1949
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Norm

AngG §14
AngG §23 Abs1 IC
WirtschaftssäuberungsG §4
WirtschaftssäuberungsG §6 Abs1

Rechtssatz

Gewinnanteil (Tantieme) ist Entgelt. Soweit die Tantieme einen Teil des Entgeltes darstellt, unterliegt sie den Vorschriften der §§ 6 Abs 1 und 4 WirtschaftssäuberungsG. Ist aber die Tantieme für bereits in der Vergangenheit liegende frühere Verdienste um die Firma als Vergütung zugesagt worden, und zwar an Stelle einer einmaligen Kapitalszahlung, ratenmäßig durch zehn Jahre, hätte es einer besonderen gesetzlichen Regelung bedurft, um auch solche Ansprüche gleich dem Abfertigungsanspruche den Verwirkungsbestimmungen zu unterwerfen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2/49
    Entscheidungstext OGH 05.02.1949 4 Ob 2/49
    Veröff: JBl 1949,266

Schlagworte

SW: Gewinnbeteiligung, Beteiligung, Angestellte, Zahlung, Anteil, commis interesse, Berechnung, Bemessung, Höhe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0033241

Dokumentnummer

JJR_19490205_OGH0002_0040OB00002_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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