Norm
AngG §14Rechtssatz
Gewinnanteil (Tantieme) ist Entgelt. Soweit die Tantieme einen Teil des Entgeltes darstellt, unterliegt sie den Vorschriften der §§ 6 Abs 1 und 4 WirtschaftssäuberungsG. Ist aber die Tantieme für bereits in der Vergangenheit liegende frühere Verdienste um die Firma als Vergütung zugesagt worden, und zwar an Stelle einer einmaligen Kapitalszahlung, ratenmäßig durch zehn Jahre, hätte es einer besonderen gesetzlichen Regelung bedurft, um auch solche Ansprüche gleich dem Abfertigungsanspruche den Verwirkungsbestimmungen zu unterwerfen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Gewinnbeteiligung, Beteiligung, Angestellte, Zahlung, Anteil, commis interesse, Berechnung, Bemessung, HöheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0033241Dokumentnummer
JJR_19490205_OGH0002_0040OB00002_4900000_001