Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: UrlaubsG 1976 §4 Abs3;
Rechtssatz: Die Regelung des § 4 Abs 3 UrlG ist (nur) relativ zwingend, d. h. zugunsten des Dienstnehmers abänderbar. Wird auf Wunsch des Dienstnehmers der Urlaub in mehreren Teilen konsumiert, so gebührt für die Dauer des jeweils vereinbarten Urlaubszeitraumes das entsprechende Teil-Urlaubsentgelt. European Case Law Identifie... mehr lesen...