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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
UrlaubsG 1976 §4 Abs3;Rechtssatz
Die Regelung des § 4 Abs 3 UrlG ist (nur) relativ zwingend, d. h. zugunsten des Dienstnehmers abänderbar. Wird auf Wunsch des Dienstnehmers der Urlaub in mehreren Teilen konsumiert, so gebührt für die Dauer des jeweils vereinbarten Urlaubszeitraumes das entsprechende Teil-Urlaubsentgelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987080107.X03Im RIS seit
31.03.2006