RS Vwgh 1989/10/5 87/08/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1989
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

UrlaubsG 1976 §4 Abs3;

Rechtssatz

Die Regelung des § 4 Abs 3 UrlG ist (nur) relativ zwingend, d. h. zugunsten des Dienstnehmers abänderbar. Wird auf Wunsch des Dienstnehmers der Urlaub in mehreren Teilen konsumiert, so gebührt für die Dauer des jeweils vereinbarten Urlaubszeitraumes das entsprechende Teil-Urlaubsentgelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987080107.X03

Im RIS seit

31.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten