Norm: AÖSp §63
Rechtssatz: Die Regelung des § 63 AÖSp gilt nicht uneingeschränkt, sondern nur für solche Ansprüche des Auftraggebers oder eines Dritten wegen unerlaubter Handlungen, soweit sie mit dem Auftragsverhältnis selbst im Zusammenhang stehen. Entscheidungstexte 2 Ob 108/74 Entscheidungstext OGH 13.06.1975 2 Ob 108/74 Veröff: SZ 48/67 ... mehr lesen...