Norm
AÖSp §63Rechtssatz
Die Regelung des § 63 AÖSp gilt nicht uneingeschränkt, sondern nur für solche Ansprüche des Auftraggebers oder eines Dritten wegen unerlaubter Handlungen, soweit sie mit dem Auftragsverhältnis selbst im Zusammenhang stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0049676Dokumentnummer
JJR_19750613_OGH0002_0020OB00108_7400000_004