Norm: AÖSp §54
Rechtssatz: Die Haftungsbegrenzung des § 54 AÖSp findet nur auf Güterschäden (Verlust oder Beschädigung des Speditionsgutes) Anwendung. Entscheidungstexte 7 Ob 507/88 Entscheidungstext OGH 14.04.1988 7 Ob 507/88 Veröff: VersR 1988,975 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0049647 ... mehr lesen...
Norm: AÖSp §54ZPO §393 Abs1
Rechtssatz: Im Verfahren über den Grund des Anspruches ist nicht nur über den Haftungsausschluss, sondern auch über Haftungsbeschränkungen (zB § 54 AÖSp) abzusprechen. Nach Rechtskraft des Zwischenurteiles sind die Einwendungen eines gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsausschlusses oder einer derartigen Haftungsbeschränkung nicht mehr zu beachten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...