Norm
AÖSp §54Rechtssatz
Im Verfahren über den Grund des Anspruches ist nicht nur über den Haftungsausschluss, sondern auch über Haftungsbeschränkungen (zB § 54 AÖSp) abzusprechen. Nach Rechtskraft des Zwischenurteiles sind die Einwendungen eines gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsausschlusses oder einer derartigen Haftungsbeschränkung nicht mehr zu beachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0040725Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021