Begründung: Der Antragsteller beantragt, seine Mutter Stefanie P***** gemäß § 7 TodErklG für tot zu erklären und als Todestag den 8. 5. 1945 als den Tag, den die Verschollene nicht mehr überlebt habe, festzustellen. Zur
Begründung: führt er an, die Verschollene sei am 31. 8. 1942 aus rassischen Gründen nach Minsk deportiert worden und es fehle seither jede Nachricht. Das Erstgericht erklärte auf Grund dieses Sachverhaltes die Verschollene gemäß § 7 TodErklG für tot und stellte gemäß ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin beantragte, ihren geschiedenen Gatten Moricz F***** für tot zu erklären. Sie brachte zur
Begründung: vor, ihr Gatte habe infolge der rassischen Verfolgung der Juden im Jahre 1939 Wien verlassen und sich nach Italien und dann nach Frankreich begeben. Die Nachforschungen haben ergeben, dass er am 28. 8. 1942 von Braney nach Auschwitz deponiert wurde. Er sei nicht mehr zurückgekommen. Das nach Ablauf der Ediktfrist eingebrachte erneute Ansuchen (§ 19 Abs ... mehr lesen...
Norm: TEG §7TEG §9 Abs3TEG §21
Rechtssatz: Läßt sich der vermutliche Todeszeitpunkt nicht feststellen, dann ist er auf den Beginn der Lebensgefahr festzusetzen (Abweichung von der bisherigen Praxis: Bei Verbringung ins Konzentrationslager wurde nicht der 08.05.1945, sondern der Zeitpunkt der Einlieferung im Jahre 1942 festgesetzt). Die Bestimmung des § 21 Abs 7 TEG, wonach der 08.05.1945 gegebenenfalls als der Tag, den der Verschollene erwiesen... mehr lesen...
Das Erstgericht erklärte Bernhard D. für tot und sprach aus, daß er den 25. März 1945 nicht überlebt habe. Es nahm als erwiesen an, daß Bernhard D. als Angehöriger der deutschen Wehrmacht am zweiten Weltkrieg teilgenommen habe, seit 25. März 1945 bei Prag vermißt sei und seither jede Nachricht fehle. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin, der sich nur gegen den festgesetzten Todestag richtete, keine Folge. Da sich die Todeserklärung zutreffend auf § 4 TodeserklärungsG... mehr lesen...
Norm: TEG §4TEG §9 Abs3 litb
Rechtssatz: Im Falle der Todeserklärung nach § 4 TEG kommt die Festsetzung des im § 9 Abs 3 TEG genannten Zeitpunktes als Todestag nur dann in Betracht, wenn sich nicht gemäß § 9 Abs 2 TEG ein anderer Zeitpunkt als der wahrscheinlichste feststellen läßt. Entscheidungstexte 1 Ob 546/57 Entscheidungstext OGH 09.10.1957 1 Ob 546/57 Veröff: EvBl 1957... mehr lesen...