Norm: AußStrG §9 GGeo §135TEG §14TEG §20
Rechtssatz: Wenn die Staatsanwaltschaft nicht selbst den Antrag auf Todeserklärung gestellt und anläßlich der Akteneinsicht vor Fassung des Todeserklärungsbeschlusses nicht wenigstens um Zustellung dieses Beschlusses ersucht hat, steht ihr zu einem Rekurs gegen den Todeserklärungsbeschluß zur Wahrung öffentlicher Interessen nur jene Rechtsmittelfrist zur Verfügung, die für die am Verfahren sonst Beteilig... mehr lesen...