RS OGH 1961/1/25 6Ob12/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1961
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Norm

AußStrG §9 G
Geo §135
TEG §14
TEG §20

Rechtssatz

Wenn die Staatsanwaltschaft nicht selbst den Antrag auf Todeserklärung gestellt und anläßlich der Akteneinsicht vor Fassung des Todeserklärungsbeschlusses nicht wenigstens um Zustellung dieses Beschlusses ersucht hat, steht ihr zu einem Rekurs gegen den Todeserklärungsbeschluß zur Wahrung öffentlicher Interessen nur jene Rechtsmittelfrist zur Verfügung, die für die am Verfahren sonst Beteiligten galt. Die Rechtslage entspricht jener bei erstmaligem Einschreiten der Finanzprokuratur gemäß § 1 Abs 3 ProkG im Sinn der diesbezüglichen ständigen Judikatur.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 12/61
    Entscheidungstext OGH 25.01.1961 6 Ob 12/61
    EvBl 1961/176 S 246 = JBl 1961,429

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0006640

Dokumentnummer

JJR_19610125_OGH0002_0060OB00012_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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