Norm
AußStrG §9 GRechtssatz
Wenn die Staatsanwaltschaft nicht selbst den Antrag auf Todeserklärung gestellt und anläßlich der Akteneinsicht vor Fassung des Todeserklärungsbeschlusses nicht wenigstens um Zustellung dieses Beschlusses ersucht hat, steht ihr zu einem Rekurs gegen den Todeserklärungsbeschluß zur Wahrung öffentlicher Interessen nur jene Rechtsmittelfrist zur Verfügung, die für die am Verfahren sonst Beteiligten galt. Die Rechtslage entspricht jener bei erstmaligem Einschreiten der Finanzprokuratur gemäß § 1 Abs 3 ProkG im Sinn der diesbezüglichen ständigen Judikatur.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0006640Dokumentnummer
JJR_19610125_OGH0002_0060OB00012_6100000_001