Norm: EU-JZG §53b Abs4
Rechtssatz: Die Abtretung des Begehrens um Vollstreckung einer Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist eine unbekämpfbare gerichtliche Verfügung. Entscheidungstexte 10 Bs 49/19k Entscheidungstext OLG Graz 01.04.2019 10 Bs 49/19k European Case Law Identifier (ECLI)... mehr lesen...