Norm
EU-JZG §53b Abs4Rechtssatz
Die Abtretung des Begehrens um Vollstreckung einer Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist eine unbekämpfbare gerichtliche Verfügung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2019:RG0000166Im RIS seit
10.04.2019Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019