RS OGH 2019/4/1 10Bs49/19k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.2019
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Norm

EU-JZG §53b Abs4

Rechtssatz

Die Abtretung des Begehrens um Vollstreckung einer Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist eine unbekämpfbare gerichtliche Verfügung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2019:RG0000166

Im RIS seit

10.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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